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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Preston sp. z o.o. mit Sitz in Dąbrowa – Stand zum 13. September 2016

  1. Allgemeine Bestimmungen – Anwendungsbereich
    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle Handelsverträge, insbesondere Kauf – und Lieferverträge zwischen Preston sp. z o.o. („Verkäufer“) und seinem Geschäftspartner („Käufer“), auch wenn die jeweiligen Verträge, Aufträge, Angebote, Auftragsbestätigungen u.ä. keinen direkten Bezug auf die AGB enthalten.
    1.2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Das bedeutet insbesondere, dass die durch den Käufer ver wendeten Kaufmuster, davon insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, keinen Inhalt des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abzuschließenden Vertrag bilden werden (der Vertrag wir ausschließlich unter der Anwendung der AGB wirksam), es sei denn, der Verkäufer erteilt seine (zur Vermeidung der Nichti gkeit) schriftliche Zustimmung zur Anwendung aller oder eines Teils der Vertragsmuster des Käufers.
    1.3.Die AGB bilden einen integralen Teil jedes Auftrags, jedes Angebotes jeder Preisliste des Verkäufers und jedes Kauf – oder Liefervertrags mit dem Käufer. Die Aufnahme der Zusammenarbeit mit dem Verkäufer in Bezug auf den Verkauf bzw. die Lieferung der Waren gilt gleichzeitig als Anerkennung der AGB.
    1.4. Die AGB finden auch dann Anwendung, wenn dem Verkäufer eine Unstimmigkeit bzw. eine Abweichung zwischen den AGB und dem durch den Käufer angewandten Vertragsmuster be kannt ist und der Verkäufer trotzdem den Auftrag ohne zusätzliche Vorbehalte erfüllt.
    1.5. Die AGB schließen keine Rechte des Verkäufers auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften, welche die in den AGB nicht enthaltenen Fragen regeln, aus und schränken diese nicht ein.
    1.6. Die AGB finden auch entsprechend auf die durch den Verkäufer erbrachten Dienstleistungen Anwendung.
    1.7. Die Änderung oder der Ausschluss der jeweiligen Punkte der AGB kann ausschließlich auf Grund einer vorherigen, (zur Vermeidung der Nichtigkeit) schriftlichen Zustimmung des Verkäuferserfolgen.
  1. Vertragsabschluss
    2.1. Der Abschluss des jeweiligen Vertrags erfolgt in Folge der Bestätigung des durch den Käufer abgegebenen Auftrags („Auftrag“).
    2.2. Der Auftrag kann schriftlich an die Anschrift des Sitzes des Verkäufers oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Kundenbetreuers abgegeben werden.
    2.3. Der Auftrag hat zu seiner Geltung mindestens die Art und die Anzahl der bestellten Waren, sowie ihren Einzelpreis zu enthalten. Die Benennung der Einzelpreise der Waren im Auftrag ist nicht erforderlich, wenn der Käufer vorher von dem Verkäufer eine Preisliste für die Waren oder ein Einzelpreisangebot bekommen hat, die in solchem Fall Anwendung finden. Weicht der im Auftrag genannte Preis von dem Preis gemäß der Preisliste oder gemäß dem Preisangebot des Verkäufers, das dem Käufer vor Abgabe des Auftrags ausgehändigt wurde, ab, ist der in der Preisliste oder im Preisangebot des Verkäufers genannte Preis verbindlich, es sei denn, der Verkäufer bestätigt in der Auftragsbestätigung ausdrücklich, dass in dem jeweiligen Fall die im Auftrag genannten Preise gelten.
    2.4. Die Geltungsfrist jedes Auftrags beträgt drei Werktage (montags-freitags ohne die gesetzlichen Feiertage in der Republik Polen):
    a) nach dem Tag der Abgabe des Auftrags, unter der Bedingung, dass für die im Auftrag ge nannten Waren eine durch den Käufer bestätigte, in Punkt 3 AGB genannte Produktionsdatei vorhanden ist;
    b) nach dem Tag der Bestätigung der Produktionsdatei durch den Käufer gemäß der in Punkt 3 AGB genannten Prozedur.
    2.5. Die Auftragsbestätigung erfolgt in Folge einer bedingungslosen Erklärung des Verkäufers über die Bestätigung des Auftrags und der Bestätigung der Lieferfrist, die innerhalb der Geltungsfrist des Auftrags abgegeben werden (im Folgenden: Auftragsbestätigung oder „AB“ genannt). Gibt der Verkäufer innerhalb der Geltungszeit des Auftrags keine Antwort, gilt es als Verweigerung der Auftragsbestätigung. Die Vorschriften gem. Art. 682 und Art. 69 des Zivilgesetzbuches finden keine Anwendung.
    2.6. Die verbindliche Frist der Auftragserfüllung ist die durch den Verkäufer in der AB genannte Frist, es sei denn, der Verkäufer benannte in der AB keine abweichende Frist für die Auftragsabwicklung – in solchem Fall ist die im Auftrag genannte Lieferfrist verbindlich.
    2.7. Bestätigt der Verkäufer den Auftrag jedoch unter bestimmten Vorbehalten (Änderungen oder Ergänzungen), ist der durch den Verkäufer vorgeschlagene und abgeänderte Inhalt des Auftrags für den Käufer verbindlich, es sei denn er gibt binnen zwei Tagen eine Erklärung über Ablehnung des abgeänderten Auftrags gemäß Punkt 2.2 vorstehend ab.
    2.8. Die Stornierung des abgegebenen Auftrags durch den Käufer oder Änderung seiner Parameter ist ausschließlich mit Zustimmung des Verkäufers, die zur Vermeidung der Nichtigkeit in Schriftform oder per E-Mail zu erteilen ist, möglich.
    2.9. Zum Abschluss eines Vertrags zwischen den Parteien, dessen Wortlaut jeweils durch den Wortlaut folgender Unterlagen nach folgender Priorität bestimmt wird: Auftragsbestätigung, AGB, Preisliste für die Waren, Preisangebot des Verkäufers und Auftrag, kommt es (i) in dem in Punkt 2.5 vorstehend genannten Fall – zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Käufer der AB mit einem dem Wortlaut des Auftrags entsprechenden Wortlaut, oder (ii) in dem in Punkt 2.7 vorstehend genannten Fall – mit Ablauf von zwei Tagen nach der Bestätigung des Auftrags mit Vorbehalten (Abänderungen) durch den Verkäufer.
    2.10. Die Frist für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags beginnt ihren Lauf am ersten Werktag nach dem Tag des Vertragsabschlusses, der gemäß Punkt 2.9 vorstehend bestimmt wird, jedoch unter der Bedingung, dass der Käufer die Produktionsdatei gemäß Punkt 3 AGB bestätigte, alle Daten, Zeichnungen und Spezifikation, die zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrags erforderlich sind, lieferte und eine Antwort auf die Fragen des Verkäufers gab, sowie eine Anzahlung für die Waren, wenn sie sich aus den AGB ergibt oder vereinbart wurde, leistete.
    2.11. Die Zahlung des Kaufpreises für die drei ersten Aufträge („Aufträge gegen Vorkasse“) des Käufers erfolgt nach Erhalt durch den Käufer einer Mitteilung über die Lieferbereitschaft der im Auftrag genannten Waren, es sei denn, die Parteien bestimmen anders. Die Versendung der Waren von den drei ersten Aufträgen des jeweiligen Käufers erfolgt binnen zwei Werktagen nach Erhalt durch den Verkäufer des vollständigen Kaufpreises für die im Auftrag genannten Waren. Unter Vorbehalt von Punkt 2.12 werden die Zahlungsfristen für die weiteren Aufträge im Auftrag oder in der AB festgelegt, wobei die Zahlung des Kaufpreises für solchen Auftrag in Bezug auf den Betrag, der die Summe des Nettowertes der Aufträge gegen Vorkasse überschreitet, gemäß den Grundsätzen für die Aufträge gegen Vorkasse erfolgt.
    2.12. Kommt es zum Verzug mit der Zahlung der Forderung an den Verkäufer von mehr als zehn Tagen, werden die drei nächsten Aufträge gemäß den Grundsätzen für die Aufträge gegen Vorkasse abgerechnet.
    2.13. Aus technischen Gründen steht dem Verkäufer das Recht zu, die Auftragsmenge höchstens um 5% der ursprünglichen Menge zu überschreiten. Aus denselben Gründen ist der Verkäufer be rechtigt, die Menge der bestellten und gelieferten Waren um höchstens 2% zu unterschreiten. Dem Käufer stehen keine Rechte oder Ansprüche zu, wenn eine höhere oder niedrigere Menge der Waren gemäß diesem Punkt geliefert wird. Der Auftrag, der in einer in diesem Punkt genannten Menge geliefert wird, gilt als ordnungsgemäß und vertragsgemäß erfüllt.
  1. Produktbeschreibung
    3.1. Die durch den Verkäufer gelieferten Waren werden die in der Produktionsdatei genannten Voraussetzungen, welche durch den Verkäufer gemäß den vom Käufer erhaltenen technischen Spezifikationen, Hinweisen, Parametern, graphischen Entwürfen, Zeichnungen etc. erstellt wird, vor Beginn der Warenproduktion erfüllen.
    3.2. Die Produktionsdatei wird durch den Verkäufer anhand der vom Käufer erhaltenen Angaben und Informationen erarbeitet, jedoch in einem Rahmen, der die richtige Anwendung im Produktionsprozess ermöglicht.
    3.3. Die durch den Verkäufer erstellte Produktionsdatei wird durch den Käufer bestätigt, indem er auf der Produktionsdatei seine Unterschrift mit Benennung des Datums leistet (zulässig ist auch die elektronische Signatur) oder indem eine entsprechende E-Mail an die Anschrift des Kundenbetreuers versandt wird.
    3.4. Im Produktionsprozess sind für den Verkäufer ausschließlich die Spezifikationen, Parameter, Zeichnungen, graphische Entwürfe u.ä. verbindlich, welche in der durch den Käufer bestätig ten Produktionsdatei enthalten sind. Die Herstellung der Waren gemäß den Anforderungen,
    die in der durch den Käufer bestätigten Produktionsdatei genannt sind, gilt als ordnungsmäßige Erfüllung des Auftrags (des Vertrags), auch wenn die Waren nicht alle Ausgangsparameter erfüllen, die der Käufer vor der Erstellung der Produktionsdatei übermittelt hat.
    3.5. Der Verkäufer ist verpflichtet, an die Lieferunterlagen Bescheinigungen und Zertifikate der Waren (der benutzten Stoffe, Halberzeugnisse) ausschließlich dann beizufügen, wenn solche Anforderung im Auftrag genannt ist, soweit die Bescheinigungen und Zertifikate in dem im Auftrag genannten Rahmen ausgegeben werden.
    3.6. Die Informationen über die durch den Verkäufer angebotenen Waren (z.B. Gewicht, Dimensionen, Gebrauchswerte, technologische Daten), sowie alle Bilder, Zeichnungen mit den o.g. Informationen, insbesondere die in den Broschüren, Katalogen, Werbematerialien, Zertifikaten u.ä. enthaltenen Informationen – gelten nicht als Garantie (und haben keine Garantie zu Folge) des Verkäufers bezüglich des Zustands, der Qualität oder die Beständigkeit dieser Waren. Die in diesem Punkt genannten Angaben gelten nur als Richtwert und gelten nur in dem Umfang, in welchem sie durch beide Parteien anerkannt werden.
    3.7. Die durch den Verkäufer vertriebenen Warenproben gelten lediglich als Testproben und ihre Überreichung dem Käufer gilt nicht als Garantie (und hat keine Garantie zu Folge) seitens des Verkäufers in Bezug auf den Zustand, die Qualität oder die Beständigkeit der endgültigen Waren.
  1. Kaufpreis
    4.1. Wurde nichts anderes vereinbart, ist folgender Kaufpreis für die Parteien nach folgender Priorität verbindlich: (i) der in der AB genannte Kaufpreis; oder (ii) der sich aus der zwischen den Parteien geltenden Preisliste oder dem Preisangebot des Verkäufers ergebende Kaufpreis, wenn in der AB keine Kaufpreise genannt wurden; oder (iii) wenn keine Preisliste für die Waren oder kein Preisangebot des Verkäufers vorhanden ist: der im Auftrag genannte Kaufpreis, soweit die Richtigkeit des im Auftrag genannten Kaufpreises in der AB bestätigt wird.
    4.2. Die Preise gelten loco Sitz des Verkäufers. Wurde nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ausschließlich Kosten einer anderen als Standardverpackung, Transportkosten, Kosten der öffentlichen Abgaben, davon Zollabgaben und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert nach dem am Tag der Rechnungsausstellung geltenden Satz berechnet und genannt. Ist zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags die Vorbereitung von neuen Werkzeugen (Matrizen, Klischees, Stanzwerkzeug, Prägestempel, Polymere, etc.) erforderlich, wird der Kaufpreis für die Erfüllung so eines Auftrags um die Kosten der Herstellung dieser Elemente durch den Verkäufer erhöht.
    4.3. Werden zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kauf – oder Liefervertrags und der Lieferung der bestellten Waren Kosten erhöht, was der Verkäufer nicht zu vertreten hat und was der Verkäufer zum Tag des Abschlusses des jeweiligen Vertrags nicht vorhersehen konnte, insbe sondere wenn solche Erhöhung durch Erhöhung der Marktpreise, der Stoffpreise, der Preise der Halberzeugnisse verursacht ist, was bedeutet, dass der Verkäufer die jeweiligen Güter zu weniger günstigen Bedingungen erwerben kann, als diejenigen, die zum Tag des Vertragsabschlusses
    mit dem Käufer vorhergesehen waren, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis einseitig zu ändern, jedoch nur um den Wert, welcher der Erhöhung der angenommenen Kosten entspricht, er ist dabei nicht berechtigt, eine zusätzliche Gewinnmarge hinzurechnen.
    4.4. Die Bestimmungen gemäß Punkt 4.3 vorstehend finden ausschließlich dann Anwendung, wenn die Warenlieferung gemäß dem geschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
    4.5. Übersteigt die Preiserhöhung anhand der Bestimmungen gem. Punkt 4.3 vorstehend 10% des Wertes des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, kann der Käufer vom jeweiligen Auftrag zurücktreten, wobei die Erklärung über den Rücktritt binnen 14 Tagen nach der Mitteilung der Preiserhöhung dem Käufer abgegeben werden muss.
    4.6. Der Käufer ist verpflichtet, neben dem Kaufpreis ggf. auch die Kosten einer anderen als Standardverpackung, die Kosten des Transports, der Verladung und der Entladung, sowie der Warenversicherung während des Transports zu bezahlen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
    4.7. Ist der Kaufpreis für den jeweiligen Auftrag in einer anderen Währung als polnische Zloty (PLN) festgelegt, behält sich der Verkäufer das Recht, im Fall der Änderung des Währungskurses von mehr als 10% den Preis zu korrigieren. In solchem Fall ist der Währungskurs nach dem durch
    schnittlichen Kurs der Polnischen Nationalbank vom Tag der Abgabe der Auftragsbestätigung maßgebend.
    4.8. Nimmt der Verkäufer nach Abschluss des Kauf – oder des Liefervertrags Umstände in Kenntnis, die einen Einfluss auf Minderung der Bonität des Käufers haben können, wodurch die Zahlung des Kaufpreises für die bestellten Waren in Frage gestellt wird, kann der Verkäufer die Lieferung bis zur Zahlung der Vorkasse für die bestellten Waren durch den Käufer oder bis zur Bestellung einer entsprechenden Sicherheit durch den Käufer einstellen.
  1. Zahlungsbedingungen
    5.1. Wurde nichts anderes (zur Vermeidung der Nichtigkeit) schriftlich vereinbart, sollen alle Zahlungen für den Verkäufer innerhalb der in den Rechnungen des Verkäufers genannten Fristen ohne Abzug oder Minderung erfolgen.
    5.2. Werden die Zahlungen nicht fristgemäß geleistet, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Warenlieferungen einzustellen, bis der Käufer alle Forderungen samt Zinsen bezahlt hat. In solchem Fall verlängert sich die Frist der Abwicklung der nächsten Lieferungen um die Zeit des
    Zahlungsverzugs des Käufers. Wurde die Warenlieferung aus den in diesem Punkt genannten Gründen eingestellt oder verlängert, stehen dem Käufer gegen den Verkäufer keine Ansprüche wegen der Einstellung oder Verlängerung der Lieferfrist.
    5.3. Alle Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das in der Rechnung genannte Bankkonto des Verkäufers. Die Zahlung auf ein anderes als das in der Rechnung genannte Konto des Verkäufers, die zusätzliche Kosten auf Seiten des Verkäufers erzeugt, verpflichtet den Käufer, diese zusätzlichen Kosten zurückzuerstatten.
    5.4. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne diesbezügliche zusätzliche Erklärungen abgeben zu müssen, die erhaltene Zahlung auf die älteste fällige Schuld anzurechnen. Entstandene Kosten oder Zinsen für die fristwidrige Zahlung des Kaufpreises für die durch den Käufer bestellten Waren,
    ist der Verkäufer berechtigt, ohne diesbezügliche zusätzliche Erklärungen abgeben zu müssen, die erhaltene Zahlung in erster Linie auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und als letztes auf die Hauptforderung anzurechnen.
    5.5. Als Zahlungstag gilt der Tag der Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrags auf dem Bankkonto des Verkäufers.
  1. Lieferbedingungen
    6.1. Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgen die Lieferungen gemäß dem Grundsatz Ex Works Sitz des Verkäufers, wobei zu den Pflichten des Verkäufers auch die Verladung der Waren auf das Transportmittel gehört.
    6.2. Das Risiko eines zufälligen Verlustes oder einer zufälligen Beschädigung der Waren geht auf den Käufer spätestens zum Zeitpunkt der Herausgabe der Waren dem Käufer über, es sei denn, es wurde vereinbart, dass die Waren versandt werden, dann geht dieses Risiko auf den Käufer bereits zu dem Zeitpunkt über, zu welchem die Ware dem Frachtführer oder einer Person, die mit Lieferung der Ware beauftragt wurde, herausgegeben wird. Die Bestimmungen in diesem Punkt sind auch auf Teillieferungen oder dann anzuwenden, wenn der Versand gemäß dem Grundsatz „Fracht bezahlt“ (CPT) erfolgt oder wenn es vereinbart wurde, dass die Warenlieferung kostenlos
    erfolgt.
    6.3. Wird es vereinbart bzw. im Fall eines entsprechenden Hinweises vom Käufer wählt der Verkäufer den Frachtführer und die Fahrstrecke nach eigenem Ermessen.
    6.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Transportversicherung für die Waren (Ladungen) gegen die durch den Käufer benannten Risiken ausschließlich auf Antrag und Kosten des Käufers abzuschließen.
    6.5. Alle Kosten der Sicherung, des Transports, der Entladung und der Versicherung der Waren in der Transportzeit trägt der Käufer, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
    6.6. Die Lieferfristen können um die Zeit des vorkommenden Hindernisses verlängert werden, wenn diese Verspätung durch Umstände verursacht ist, für die der Verkäufer nicht verantwortet, davon insbesondere in Folge einer Handlung oder Unterlassung des Käufers, insbesondere einer Änderung der Spezifikation oder einer Änderung im Entwurf der Warenanfertigung, die der Käufer gemacht hat, oder wenn dem Verkäufer zur Abwicklung des Auftrags notwendige Informationen oder Materialien, insbesondere die bestätigten Produktionsdateien nicht über
    geben werden.
    6.7. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den Käufer, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte nur dann geltend zu machen, wenn der Verkäufer trotz der Setzung einer Nachfrist durch den Käufer die Lieferung weiterhin nicht realisiert.
    6.8. Zu dem in Punkt 6.2 vorstehend gesetzten Zeitpunkt gehen auf den Käufer auch alle Lasten und Risiken im Zusammenhang mit dem Besitz und der Nutzung der erworbenen Waren über.
    6.9. Der Verkäufer behält sich das Recht auf Lieferungen vor der im Vertrag genannten Frist sowie zu Teillieferungen vor.
    6.10. Nimmt der Käufer die Waren nicht ab, ist der Käufer verpflichtet, alle Kosten der Lagerung der nicht abgenommenen Waren und die Kosten ihrer Lieferung zum Lagerort zu tragen. Nimmt der Käufer die durch den Verkäufer herausgegebenen Waren länger als 30 Tage nach ihrer Herausgabe nicht ab, kann der Verkäufer die nicht abgenommenen Waren im Namen des Käufers und auf seine Kosten verwerten lassen, was die Pflicht des Käufers zur Zahlung des vol lständigen Kaufpreises nicht berührt. Die Kosten der Lagerung bzw. der Verwertung der Waren werden durch den Käufer an den Verkäufer binnen 7 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung bezahlt.
    6.11. Die durch den Verkäufer zu einer Standardverpackung benutzten Materialien gelten als Eigenkosten des Verkäufers und werden nicht erstattet, eine Ausnahme bilden Europaletten, deren Wert zu dem jeweiligen Auftragswert hinzugerechnet wird.
    6.12. Die durch den Verkäufer gelieferten Waren sollen in trockenen, überdachten und belüfteten, vor Sonnenstrahlung und ungünstigen Wetterbedingungen geschützten Räumlichkeiten gelagert werden
  1. Reklamationen
    7.1. Bei der Abnahme der Waren ist der Käufer verpflichtet, die Menge und die Qualität der Sammelverpackungen zu prüfen und – wenn Fehlmengen oder Beschädigung der Sammelverpackungen festgestellt werden – ein Reklamationsprotokoll zu erstellen.
    7.2. Wurden die Waren durch einen Frachtführer geliefert und stellt der Käufer bei ihrer Abnahme Fehlmengen oder Beschädigung der Sammelverpackungen fest, ist er verpflichtet – zur Vermeidung der Feststellung, dass die Abnahme vorbehaltlos stattfand, von dem Frachtführer zu verlangen, die Anzahl der Sammelverpackungen zu überprüfen und mit seiner Beteiligung ein Reklamationsprotokoll samt Bildern von den beschädigten Sammelverpackungen (Pakete oder Paletten) zu erstellen. Kommen Fehlmengen vor, muss im Protokoll auf die Abweichung zwi
    schen der faktischen Menge und den Unterlagen zu dem jeweiligen Auftrag, z.B. Lieferschein und Frachtbrief – CMR, hingewiesen sein.
    7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Fehlmengen und die Beschädigung der Sammelverpackungen unverzüglich nach Erhalt der Waren anzumelden, jedoch nicht später als am nächsten Werktag nach dem Abnahmetag. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verliert er das Recht zur späteren
    Anmeldung der Vorbehalte.
    7.4. Der Käufer ist verpflichtet, binnen sieben Tagen nach Abnahme der Waren die Menge und die Qualität der Waren in den Sammelverpackungen zu überprüfen. Werden Fehlmengen oder Qualitätsmängel in der Ware festgestellt, ist der Käufer verpflichtet, binnen sieben Tagen nach der Feststellung der Fehlmengen oder der Qualitätsmängel ein Reklamationsprotokoll anzufertigen und die Vorbehalte dem Verkäufer anzumelden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verliert er das Recht zur späteren Anmeldung der Vorbehalte.
    7.5. Die Anmeldung der Mängel erfolgt schriftlich oder per E-Mail an folgende Adresse: reklamacje@preston.pl und an die E-Mail des Käuferbetreuers. Der Käufer ist verpflichtet, der Mangelanmeldung ein Reklamationsprotokoll beizufügen, in dem insbesondere die Bezeichnung des Auftrags, die Termine der Warenabnahme, die Feststellung der Fehlmengen oder der Warenmängel, sowie die ausführliche Beschreibung der Fehlmengen oder der Warenmängel festzuhalten sind.
    7.6. Die Anmeldung der Reklamation entbindet den Käufer von der Pflicht der fristgerechten Zahlung des Kaufpreises nicht.
    7.7. Der Verkäufer prüft die Reklamation binnen 14 Tagen nach ihrer ordnungsmäßigen Anmeldung.
    7.8. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die reklamierten Waren auf eigene Kosten zu versenden, um ihre Einsichtnahme zu erlauben und die Reklamation ordnungs gemäß prüfen zu lassen. Der Verkäufer trägt alle mit der Einsichtnahme und der Prüfung der Reklamation verbundenen Kosten (Analysen, Expertisen u.ä.) nur dann, wenn sich die reklamierten Waren tatsächlich als mangelhaft erweisen. In jedem anderen Fall werden diese Kosten durch den Käufer getragen.
    7.9. Wird die Reklamation anerkannt, ist der Hersteller verpflichtet,
    a) im Fall von Fehlmengen, nach eigenem Ermessen, die Fehlmenge zu ergänzen oder den Preis der Produkte zu vermindern, indem er eine entsprechende korrigierte Rechnung binnen 21 Tagen nach der Anerkennung der Reklamation ausstellt,
    b) im Fall von Qualitätsmängel, nach eigenem Ermessen, neue, fehlerfreie Produkte zu liefern oder den Preis der Produkte zu vermindern, indem er eine entsprechende korrigierte Rechnung binnen 21 Tagen nach der Anerkennung der Reklamation ausstellt,
    7.10. Die Ansprüche aus der Gewährleistung für die in diesem Punkt genannten Sachmängel der Waren erlöschen nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag, an dem die Ware dem Käufer heraus gegeben wurde.
    7.11. Unter Vorbehalt der oben genannten Bestimmungen schließen die Parteien die Gewährleistung des Verkäufers für Sachmängel der Waren aus. Artikel 609 des Zivilgesetzbuches findet keine Anwendung.
    7.12. Die Haftung des Verkäufers für die Mängel der Waren wird ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst oder durch Dritte Tätigkeiten vornimmt, um die offenbarten Mängel zu beseitigen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer oder Dritte an den Waren Änderungen ohne vorherige (zur Vermeidung der Nichtigkeit) schriftliche Zustimmung des Verkäufers vornimmt.
    7.13. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die in Folge einer nicht sachgemäßen Lagerung der Waren entstehen.
  1. Haftung
    8.1. Die völlige Haftung des Verkäufers für alle Schäden, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsmäßigen Erfüllung des jeweiligen Vertragsgegenstands, davon insbesondere des Gegenstands eines Liefer – oder Kaufvertrags, zugefügt werden, ist auf Direktschaden beschränkt (ohne entgangenen Gewinn) und beträgt höchstens den Gegenwert des gesamten Netto-Kaufpreises, der dem Verkäufer für die Erfüllung des jeweiligen Liefer – oder Kaufvertrags, bzw. der Nettovergütung für die erbrachte Dienstleistung zusteht.
    8.2. Die in Punkt 8.1 vorstehend genannte Haftungseinschränkung gilt nicht für die dem Käufer durch den Verkäufer vorsätzlich zugefügten Schäden.
  1. Geistiges Eigentum
    9.1. Enthalten (betreffen) die durch den Verkäufer gelieferten Produkte, Waren etc. die Rechte des geistigen Eigentums, ist zur Übertragung dieser Rechte auf den Käufer der Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrags bzw. eines entsprechenden Vertrags zwischen den Parteien er
    forderlich, mit dem diese Rechte auf den Käufer übertragen werden. Diese Verträge sollen au sschließlich und unabhängig von den AGB die Fragen der Ermöglichung der Nutzung des Rechts des geistigen Eigentums durch den Käufer regeln. Die AGB verleihen dem Käufer keine Rechte oder Lizenzen zu den Rechten des geistigen Eigentums, die dem Verkäufer gehören.
  1. Schlussbestimmungen
    10.1. Die Übertragung der Rechte oder Pflichten durch den Käufer auf einen Dritten bedarf einer vorherigen (zur Vermeidung der Nichtigkeit) schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
    10.2. Unter Vorbehalt des nachfolgenden Satzes wird über alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer endgültig das ordentliche, für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht entscheiden. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche gegen den Käufer auch vor dem für den Sitz des Käufers zuständigen Gericht oder vor einem anderen Gericht, das gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässig ist, geltend zu machen.
    10.3. Für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das polnische Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ganz ausgeschlossen.
    10.4. Indem der Erwerber die AGB akzeptiert, erteilt er seine Zustimmung zur Verarbeitung seiner Personendaten durch den Verkäufer zum Zwecke der Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags, davon insbesondere des Liefer – oder des Kaufvertrags über die Waren. Dem Käufer stehen alle Berechtigungen gemäß dem Personendatenschutzgesetz vom 29. August 1997 (GBl. von 2016 Pos. 922) zu, insbesondere das Recht auf Ergänzung, Aktualisierung, Berichtigung der Personendaten und der Einsicht in die eigenen Personendaten.
    10.5. Ist bzw. wird eine der Bestimmungen dieser AGB unter einer Hinsicht gemäß dem gelten den Recht einer beliebigen Gerichtsbarkeit rechtswidrig, ungültig oder unwirksam, hat solche Unstimmigkeit keinen Einfluss auf folgende Aspekte und wird: (i) die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit
    und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB unter solcher Gerichtsbarkeit und (ii) die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit aller Bestimmungen der AGB gemäß dem gelten den Recht anderer Gerichtsbarkeiten nicht einschränken.
    10.6. In Sachen, die mit diesen AGB nicht geregelt sind, finden entsprechend Vorschriften des polnischen Rechts, davon insbesondere des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes über die Zahlungsfristen in Handelstransaktionen, die Anwendung .
    10.7. Indem der Käufer diese AGB anerkennt, berechtigt er den Verkäufer, die Firma (die Bezeichnung) des Käufers zu Marketingzwecken offenzulegen, die jedoch nur auf den Hinweis beschränkt sind, dass der Verkäufer mit dem Käufer in Bezug auf die Lieferung der Waren des Verkäufers an den Käufer zusammenarbeitet bzw. zusammengearbeitet hat.
    10.8. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. Die Änderungen der AGB bedür fen nicht der Zustimmung des Käufers. Alle Änderungen der AGB rufen Rechtsfolgen ab dem Zeitpunkt ihrer Zustellung dem Käufer oder der Zugänglichmachung dem Käufer vor Abschluss des Vertrags, so dass dem Käufer möglich ist, die veränderten AGB in seiner üblichen Tätigkeit aufzubewahren und zu wiedergeben, hervor. Die jeweils geltenden AGB sind auch auf der Homepage des Verkäufers d.h. www.preston.pl veröffentlicht und können heruntergeladen werden. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen der AGB entstanden sind, finden die bisherigen AGB Anwendung.